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   BGH, 20.11.1986 - VII ZB 11/86   

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https://dejure.org/1986,3269
BGH, 20.11.1986 - VII ZB 11/86 (https://dejure.org/1986,3269)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1986 - VII ZB 11/86 (https://dejure.org/1986,3269)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1986 - VII ZB 11/86 (https://dejure.org/1986,3269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 561
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1981 - VI ZB 13/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - VII ZB 11/86
    Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin inzwischen auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, ohne insoweit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen (vgl. BGH NJW 1955 1318; 1971, 1217 Nr. 7; Beschl. v. 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 m.w.N.).
  • BGH, 22.06.1955 - VI ZR 18/55
    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - VII ZB 11/86
    Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin inzwischen auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, ohne insoweit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen (vgl. BGH NJW 1955 1318; 1971, 1217 Nr. 7; Beschl. v. 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 m.w.N.).
  • BGH, 14.04.1971 - IV ZB 17/71

    Berufungsbegründungsfrist - Beginn - Rechtsmitteleinlegung - Verspätung

    Auszug aus BGH, 20.11.1986 - VII ZB 11/86
    Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin inzwischen auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, ohne insoweit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen (vgl. BGH NJW 1955 1318; 1971, 1217 Nr. 7; Beschl. v. 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08

    Zustellung bei Inhaftierung des GmbH-Geschäftsführers generell in Geschäftsräumen

    Das gilt zumal für juristische Personen, die als Unternehmen - etwa bei Unglücksfällen oder gefährlichen Erkrankungen vertretungsberechtigter Personen - grundsätzlich Sorge tragen müssen, dass Posteingänge weiter bearbeitet werden, anderenfalls ihnen ein grobes Organisationsverschulden anzulasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1986 - VII ZB 11/86 - VersR 1987, 561; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rdn. 37).
  • FG Hamburg, 04.08.1998 - II 128/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Krankheit und eingeschränkter

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  • BVerwG, 23.11.2001 - 3 C 43.01

    Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Bandscheibenverfall eines Firmeninhabers als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich der beschließende Senat zu Eigen macht, muss ein Unternehmen dafür Sorge tragen, dass Posteingänge auch während einer Erkrankung des Geschäftsführers bearbeitet und fristgebundene Weisungen an Prozessbevollmächtigte erteilt werden (Beschluss vom 20. November 1986 - VII ZB 11/86 - VersR 1987, 561; vgl. auch Beschlüsse vom 1. Oktober 1986 - IV a ZB 7/86 - und vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 - BGHR, ZPO § 233, Nichterreichbarkeit 1 und 2; ferner Beschlüsse vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 - und vom 20. Juni 1995 - XI ZB 9/95 - a.a.O. Erkrankung 1 und 2 für Vorkehrungen gegen plötzliche Erkrankungen in Anwaltskanzleien).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 39/90

    Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Körperschaftssteuerbescheides - Zurechnung des

    Dies wertet das FG zu Recht als der Klägerin zuzurechnendes Organisationsverschulden des Geschäftsführers (vgl. BGH-Beschluß vom 20. November 1986 VII ZB 11/86, VersR 1987; 561).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 38/90
    Diese Pflichtverletzung ist als ein der GmbH zuzurechnendes Organisationsverschulden zu werten (vgl. BGH-Beschluß vom 20.11.1986 VII ZB 11/86).
  • VG Augsburg, 25.01.2022 - Au 3 K 20.2439

    Erkrankung, Leistungen, Wiedereinsetzung, Widerspruchsbescheid, Bescheid,

    So muss ein Unternehmen dafür Sorge tragen, dass Posteingänge etwa bei Unglücksfällen oder gefährlichen Erkrankungen weiter bearbeitet werden (BGH, B.v. 2.7.2008 - IV ZB 5/08 - NJW-RR 2008, 1565 Rn. 12; BGH, B.v. 20.11.1986 - VII ZB 11/86 - juris Rn. 6).
  • FG Hamburg, 10.03.2005 - III 211/04

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    b) In einem Unternehmen liegt ein Organisationsverschulden vor, wenn bei Krankheit des Geschäftsführers eingehende Post wochenlang ungeöffnet oder unbearbeitet liegen bleibt und wenn keine Vorsorge zur Erteilung fristgebundener Weisungen an Bevollmächtigte getroffen wird (BGH, Beschluss vom 20.11.1986, VII ZB 11/86, HFR 1988, 538; VersR 1987, 561 ).
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